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Ärgern Sie sich, dass Ihr Briefkasten wegen Werbematerial überquillt und dass sich darin Ihre Privatpost verliert? Beschleicht Sie ein ungutes Gefühl, wenn Sie ein persönlich adressiertes Werbeschreiben von einer Ihnen nicht bekannten Firma erhalten? Fragen Sie sich: Wenn die Firmen schon Ihre Adresse haben, was wissen diese sonst noch über Sie? Empfinden Sie dies als Belästigung, und wollen Sie dagegen etwas unternehmen? Der Gesetzgeber hat den Adressenhandel grundsätzlich für zulässig erklärt und unterwirft ihn nur wenigen rechtlichen Restriktionen. Die Datenspeicherung beim Adressen-Unternehmen ist zulässig, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung oder Veränderung hat, oder die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die speichernde Stelle sie veröffentlichen dürfte. Unzulässig ist die Speicherung, wenn das schutzwürdige Interesse des Betroffenen offensichtlich überwiegt.
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