Dann kann ich beruhigt antworten
Es kommt bei Deiner Frage darauf an, was Du unter "verboten" verstehst. Es gibt kein Gesetz, das den Handel mit virtuellen Gegenständen verbietet. Wenn zwei Leute derartige Geschäfte machen sie sich also nicht strafbar. Auch die Wirksamkeit des Geschäfts ist grundsätzlich nicht tangiert, weil der § 134 BGB mangels eines Verbotsgesetzes nicht greift.
Aber: Wenn der Betreiber des Rollenspiels in seinen ABG den externen Handel mit virtuellen Gegenständen/virtuellem Geld verbietet, hat man sich daran zu halten, wenn man den Vertrag eingegangen ist. Wenn der Betreiber z.B. bei Zuwiderhandlungen die Sperrung des Accounts androht, ist das problemlos möglich.
Und e*ay ist frei, zu entscheiden, welche Geschäfte über die Plattform abgewickelt werden dürfen und welche nicht. Auch hier hat sich der Geschäftspartner von e*bay beim Eröffnen eines Accounts mit den AGB einverstanden erklärt.
(Hinweis: Im Einzelfall müßte man natürlich prüfen, inwieweit die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden und inwieweit sie einer Inhaltskontrolle standhalten. Beides dürfte wenigstens beim deutschen e*ay aber unproblematisch sein.)
Nachtrag: Warum willst Du wissen, ob dieser Handel eine "Dienstleistung" ist? Meiner Ansicht nach handelt es sich hier um einen Kauf von Rechten. Für den Kaufvertrag sind damit gemäß § 453 BGB die Regelungen des Kaufrechts entsprechend anwendbar. Für die Übertragung gelten dann die §§ 398 f. des BGB.
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